Mitmachen
Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 31. März 2009 um 08:04 Uhr
| Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik? | Sie suchen ein ganz besonderes Hobby mit großer Herausforderung? | ||
| Sie möchten sich im Team engagieren? | Sie finden Zusammenarbeit und Kameradschaft einfach toll? | ||
| Sie möchten anderen Menschen helfen? | |||
Dann sind Sie beim Technischen Hilfswerk genau richtig! Was bietet Ihnen das THW? | |||
| bestes Betriebsklima | Aufstiegsmöglichkeiten bei Eignung und Engagement | ||
| qualitativ hochwertige Ausbildung, die auch im normalen Leben nützlich ist. | Kameradschaft und Zusammenhalt - bundesweit! | ||
| 100 % Lohnfortzahlung bei Einsätzen und Ausbildung an den Bundesschulen | "Abenteuer mit Unfallversicherung" | ||
Interesse? Dann BESUCHEN Sie uns im THW Wir sind immer Mittwochs ab 19:00 oder jeden dritten Samstag im Monat ab 8:00 im Ortverband und zeigen Ihnen gerne alles Die Jugend ist immer am 1 Samstag und (bei der Wasserschutzpolizei) | |||
Informationen, Antworten zu Fragen und Wissensertes | |||
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| Allgemeine Informationen | Aufgabenspektrum des THW | ||
| Ausbildung im THW | Rechtliches/ (Rechte und Pflichten) | ||
Willkommen in der faszinierenden Welt des THW Ob jung oder alt - rund 80.000 Menschen sind überzeugt von der Idee, in ihrer Freizeit ehrenamtlich technische Hilfe zu leisten, wo immer sie auf der Welt gebraucht wird. Lassen Sie sich anstecken von der Faszination des Helfens. Lernen Sie den gesetzlichen Auftrag der einzigen Katastrophenschutzorganisation des Bundes kennen, verschaffen Sie sich einen Überblick über die Technik und die Partner im In- und Ausland. Machen Sie sich selbst ein Bild von der Einsatzorganisation, bei der moderne Managementinstrumente ebenso Standard sind wie Teamgeist und Verlässlichkeit. Dabei sein und Mitmachen ist im THW keine Frage des Alters. Gebraucht werden die handwerklichen Spezialisten, die "alten Hasen" ihres Fachs, ebenso wie neugierige und motivierte Mädchen und Jungen ab zehn Jahren. Doch nicht nur als eine der schönsten Freizeitbeschäftigungen der Welt ist das THW konkurrenzfähig. Es sind auch die attraktiven Arbeitsplätze und die fairen Rahmenbedingungen, die das THW interessant machen. Mit einem selbstgebauten Floß eine Flussfahrt machen? Lernen, wie man Einsatzstellen richtig ausleuchtet oder Verletzte transportiert? Bei einem Zeltlager mit Tausenden anderer Jugendlichen aus Deutschland tolle Tage erleben? Das THW ist übrigens nicht nur etwas für Jungs. Von über 15.000 Jugendlichen im THW sind bereits über 2.000 Mädchen als Jugendhelferinnen engagiert in unseren Jugendgruppen. Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte mehr rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier. | |||
Wie kann ich in das THW aufgenommen werden? In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich: | |||
| das 17. Lebensjahr vollendet habe und | |||
| noch nicht 60 Jahre alt bin, | |||
| die erforderliche Tauglichkeit (G26-2 Untersuchung) besitze, | |||
| meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, | |||
| für den Dienst im THW zur Verfügung stehe, | |||
| nicht von einer Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin, | |||
| mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne, | |||
| nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, | |||
| nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin. | |||
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Unser Aufgabenspektrum - keine Angst vor großen Herausforderungen Es ist das vielfältige Aufgabenspektrum, das Engagement und die Qualität ihrer Arbeit, mit der sich die Angehörigen des THW seit der Gründung des THW im Jahr 1950 im In- und Ausland ihren guten Ruf erarbeitet haben. Egal, welche Art der technischen Hilfeleistung benötigt wird, die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer des THW beherrschen ihr Handwerk. | |||
Technische Gefahrenabwehr | |||
| Orten, Retten und Bergen | |||
| Räumen und Sprengen | |||
| Retten aus Wassergefahren | |||
| Bekämpfen von Überflutungen und Überschwemmungen | |||
| Beleuchten von Einsatzstelle | |||
Technische Hilfe im Bereich der Infrastruktur | |||
| Elektroversorgung | |||
| Trinkwasserversorgung | |||
| Abwasserentsorgung | |||
| Brückenbau | |||
Führung/ Kommunikation, Logistik | |||
| Einrichten und Betreiben von Führungsstellen | |||
| Führungsunterstützung | |||
| Einrichtung temporärer Telekommunikationssysteme | |||
| Einrichten und Betreiben von Logistikstützpunkten | |||
| Verpflegung und Betreuung von Einsatzkräften | |||
| Materialerhaltung, Reparatur- und Wartungsarbeiten für Einsatzausstattung | |||
| Verbrauchsgütertransport für Einsatzbedarf | |||
Technische Hilfe im Umweltschutz | |||
| Ölschadenbekämpfung | |||
| Wasseranalyse | |||
Versorgung der Bevölkerung | |||
| Strom- und Trinkwasserversorgung | |||
| Abwasserentsorgung | |||
| Errichtung und Einrichtung von Notunterkünften und Sammelplätzen mit entsprechender Infrastruktur | |||
Weitere technische Hilfeleistungen | |||
| technische Hilfe auf Verkehrswegen | |||
| Höhenrettung | |||
| Tauchen | |||
| Einrichten und Betreiben von Logistikstützpunkten | |||
| Wartung von Zivilschutzeinrichtungen (Notbrunnen, Schutzräume) | |||
Alle Helferinnen und Helfer erhalten in rund 75 Unterrichtsstunden eine bundesweit einheitliche Basisausbildung in ihrem Ortsverband. Neben allgemeinen Informationen über den Katastrophenschutz und das Einsatzgeschehen wird der richtige Umgang mit Werkzeugen und Geräten vermittelt. Nach dem erfolgreichem Abschluss der Prüfung werden die Helferinnen und Helfer den Einheiten des THW, den verschiedenen Fachgruppen, zugewiesen Basisausbildung II Alle Fachgruppen haben einen unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkt. Dies macht eine weitere Qualifikation im Anschluss an die Basisausbildung I erforderlich. Alle Helferinnen und Helfer erhalten daher in der Basisausbildung II eine fachgruppenspezifische Ausbildung. Diese befähigt sie, mit den Geräten und Arbeitsmethoden ihrer spezialisierten Einheit den Einsatzauftrag zu erfüllen. Helfer, die berufliche Qualifikation mitbringen, müssen natürlich nicht mehr das gesamte Ausbildungsprogramm absolvieren, sondern schließen nur noch eventuell vorhandene Lücken. Basisausbildung III Die Basisausbildung III beinhaltet Ausbildungsmaßnahmen für gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsgänge wie Seminare zur Ladungssicherung, Gabelstaplerfahrer etc.. Auch werden die in der Basisausbildung II angebotenen Themen in Fortbildungsseminaren nun noch mal vertieft. Bereichsausbildung In allen Fachgruppen werden Helfer mit Sonderfunktionen gebraucht. Dies können Kraftfahrer, Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, IT-Fachkräfte oder Köche sein. Für sie werden auf regionaler Ebene Bereichsausbildungen angeboten. Führungskräfteausbildung Auch das Führen der Einheiten - gerade auch unter Einsatzbedingungen - will gelernt sein. Das THW bietet den ehrenamtlichen Führungskräften, vom Truppführer bis hin zum Ortsbeauftragten, eine Fülle verschiedener Lehrgänge an | |||
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen "kündigen" können. Die Probezeit kann unter bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt werden. Und wie "schaff" ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung? Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung. Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber Ihrem Lohn/Gehalt fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortgewährten Leistungen erstattet. Bei öffentlichen Arbeitgebern besteht ein Erstattungsverzicht. Als beruflich Selbständige erhalten Sie ggf. eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie. Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen! Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Basisausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahmen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F., sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung. Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung? Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall bei einer Berufsgenossenschaft versichert. Wenn Sie Mitglied einer der zahlreichen THW-Helfervereinigung e. V. werden, haben Sie in der Regel durch den Ihren Jahresbeitrag einen zusätzlichen privaten Unfallversicherungsschutz. Bitte ein paar Worte zu unseren Pflichten! Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die Katastophenschutz-Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, zu den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen. | |||
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie | |||
| sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren, | |||
| regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen, | |||
| die Dienst-, Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, | |||
| den dienstlichen Weisungen nachkommen, | |||
| die Regelungen für die Beurlaubung und Dienstbefreiung befolgen, | |||
| die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden, | |||
| sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und | |||
| das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen, | |||
| Jede Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) sind dem THW zu melden. | |||
Und was passiert wenn Sie ihre Plichten nicht erfüllen? Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vom Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w., können mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden und im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben. Bei freigestellten Helfern können Dienstpflichtverletzungen gem. §24 Absatz 2 Nr. 2 Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung zusätzlich mit Geldbußen geahndet werden. Im Falle einer Entlassung stehen Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung. Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden? Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden: Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seiner zuständigen Führungskraft anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortsbeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Erholungsurlaub und Sonderurlaub können aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Sie enden ohne Widerruf mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles. Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährt worden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt. Aus wichtigem Grund kann Ihnen als Helfer Sonderurlaub gewährt werden, wenn die Einsatzfähigkeit des Ortsverbandes hierdurch nicht gefährdet wird. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub sind die Belange des Zivil- und Katastrophenschutzes und die privaten Belange des Helfers gegeneinander abzuwägen. Als Gründe für einen Sonderurlaub kommen insbesondere berufliche Aus- und Fortbildung, Volontärzeiten, Studienzeiten, Sprachkurse, vorübergehende auswärtige berufliche Tätigkeiten, vorübergehende starke berufliche Belastungen sowie auch persönliche Härtefälle in Betracht. Ein Sonderurlaub sollte in der Regel nicht gewährt werden, wenn der Helfer nicht mindestens bereits seit zwei Jahren mitwirkt oder seine Basisausbildung I noch nicht abgeschlossen hat. Bei längeren Unterbrechungszeiten an einem auswärtigen Aufenthaltsort ist zu prüfen, ob Sie dort im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirken können. Der während der Mindestmitwirkungszeit eines freigestellten Helfers gewährte Sonderurlaub (auch mehrere einzelne Termine) soll eine Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren nicht überschreiten. Über die Gewährung von Sonderurlaub bis zu einer Gesamtzeit von 6 Monaten entscheiden die Geschäftsstellen, bis zu einer Gesamtzeit von 2 1/2 Jahren die Landesbeauftragten, darüber hinaus die THW-Leitung. Bei Sonderurlaub, der insgesamt über 6 Monate hinaus geht, verlängert sich die gesetzliche Mindestmitwirkungszeit um den 6 Monate überschreitenden Zeitraum. Sonderurlaub darf nicht gewährt werden, wenn durch die zuvor genannte Verlängerung Ihre Mindestmitwirkungszeit nach Vollendung des 32. Lebensjahres enden würde. Dem Kreiswehrersatzamt (KWEA) bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst wird dadurch die Möglichkeit gelassen, den Sie ggf. noch rechtzeitig vor Vollendung des 32. Lebensjahres einzuberufen. Sonderurlaub, der insgesamt 6 Monate übersteigt, ist dem KWEA bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst unter Angabe des voraussichtlichen Endes der Mindestmitwirkungszeit mitzuteilen. Bei genehmigtem Sonderurlaub für Auslandsaufenthalte benötigen Sie darüber hinaus unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 ZDG die Genehmigung des KWEA bzw. des Bundesamtes für den Zivildienst. Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle. Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind | |||
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden? Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn | |||
| Sie der Wehrpflicht unterliegen, | |||
| die, dem THW zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist, | |||
| Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen), | |||
| Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen, | |||
| aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist | |||
| bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht. | |||
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst? Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/Katastrophenschutz mitwirken. Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im Übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass ein freier Platz in einer Einheit vorhanden ist. Die letzten Worte gehören der Entlassung Hinweis: Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte oder die THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
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